Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Mai 2002
§ 90
§ 90 – Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
Für die Abstimmung, das Abstimmungsergebnis und die Aufbewahrung der Akten sind die §§ 15, 16, 20, 21 und 72 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 sowie die §§ 73, 80 und 87 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Abstimmung und das Ergebnis müssen bestimmten Vorschriften folgen.
- Es gelten die Paragraphen 15, 16, 20, 21 und 72.
- Absatz 1, Satz 3 und 4 sowie Absatz 2, Satz 3 und Absatz 5 von § 72 sind relevant.
- Auch die Paragraphen 73, 80 und 87, Absätze 2 und 3 sind anzuwenden.
- Die Akten müssen entsprechend aufbewahrt werden.